182 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete zusammengefasst, dass der Strafbefehl auf Art. 90 Abs. 2 SVG gestützt werde, womit dem Beschuldigten normgemäss Vorsatz und Grobfahrlässigkeit vorgeworfen worden sei. Es sei eine Alternativanklage im Sinne von Art. 325 Abs. 2 StPO erhoben worden, womit die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden seien. Der Vorwurf sei in subjektiv alternativ oder subsidiärer Hinsicht hinreichend konkretisiert (pag. 176 f.).