6. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl sei hinsichtlich der subjektiven Komponente nicht genügend konkretisiert, ansonsten hätte die Vorinstanz diesbezüglich nicht bei der Staatsanwaltschaft nachfragen müssen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Alternativanklage gehe aus dem Strafbefehl bzw. den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Vorinstanz nicht hervor (pag. 166, pag. 182 f.).