Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. März 2022 folgende Anträge (pag. 162): 1. In Abweisung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, wobei das Gericht vorweg die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründung von Amtes wegen zu überprüfen hat. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.