3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Praxisgemäss holte die Kammer im Hinblick auf das schriftliche Urteil von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 23. Dezember 2021, pag. 144) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 23. Dezember 2021, pag. 146 f.) ein.