2 gung am 6. Januar 2022 zugestellt (pag. 152). Die angesetzte Frist von 30 Tagen endete damit – in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO – am 7. Februar 2022. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 153 ff.). Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 7. März 2022 seine Stellungnahme ein (pag. 162 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte mit Schreiben vom 29. März 2022 (pag.