Die Anschlussberufung sei damit obsolet (pag. 134 f.). Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde in Aussicht genommen, auf die Anschlussberufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahren angeordnet (pag. 136 f.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wurde die Anschlussberufung des Beschuldigten zurückgezogen (pag. 139). Auf die Ausscheidung von auf die Anschlussberufung entfallenden Verfahrenskosten wurde in der Folge verzichtet (pag. 141).