Der Beschuldigte erklärte sich ferner mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 128 f.). Innert der mit Verfügung vom 8. November 2021 angesetzten Frist beantragte die Generalstaatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten. Sie hielt jedoch fest, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall über volle Kognition verfüge und es dem Beschuldigten deshalb an einem rechtlich geschützten, aktuellen sowie praktischen Interesse an einer Anschlussberufung und damit an der Rechtsmittellegitimation fehle. Die Anschlussberufung sei damit obsolet (pag.