2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Eingabe vom 19. Juli 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 91). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. September 2021 (pag. 94 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. September 2021 zugestellt (pag. 113 f.). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde. Gleichzeitig wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeregt (pag.