I dieses Urteils). Die von A.________ zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen damit noch CHF 550.00. 18 III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'520.00, werden im Umfang von CHF 2'270.00 vom Kanton Bern getragen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Umfang von 50%, ausmachend CHF 750.00, vom Kanton Bern getragen. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz