17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr angeblich begangen durch Missachtung der Weisungen eines Zugbegleiters, am 18. Oktober 2020, 22:45 Uhr, im Zug Nr. 2388, auf der Zugstrecke F.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 an A.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: