Die Ausrichtung einer Genugtuung ist vorliegend nicht angezeigt (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (BSK StPO-BRÄGGER, 2. Aufl. 2014, Art. 442 StPO N 2). Die vorliegend dem Beschuldigten auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 werden demnach mit der ihm zustehenden Entschädigung von CHF 200.00 verrechnet. Die vom Beschuldigten zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen damit noch CHF 550.00.