Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Januar 2021 schuldig- und hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 freigesprochen. Demnach rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets; VKD, BSG 161.12) zu 50% dem Beschuldigten und zu 50% dem Kanton Bern, ausmachend damit je CHF 750.00, aufzuerlegen. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 200.00 auszusprechen. Die Ausrichtung einer Genugtuung ist vorliegend nicht angezeigt (Art.