Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) und Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Januar 2021 schuldig- und hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 freigesprochen.