Im Verfahren PEN 21 98 und PEN 21 60 wurde der Beschuldigte infolge der beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche verurteilt, die jeweiligen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 und CHF 2'270.00, gesamthaft ausmachend CHF 4'520.00, zu tragen. Infolge des oberinstanzlichen Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs vom 18. Oktober 2020 (PEN 21 60) werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'270.00 vom Kanton Bern getragen. Infolge des oberinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Januar 2021 (PEN 21 98) sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen.