18. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Verfahren PEN 21 98 und PEN 21 60 wurde der Beschuldigte infolge der beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche verurteilt, die jeweiligen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 und CHF 2'270.00, gesamthaft ausmachend CHF 4'520.00, zu tragen.