Das Verschulden des Beschuldigten ist gesamthaft als sehr leicht zu betrachten und die Kammer erachtet eine Busse von CHF 250.00 als angemessen. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Reue zeigte und sich im Gegenteil auch an der erstinstanzlichen Verhandlung weigerte, eine Gesichtsmaske zu tragen (pag. 112, PEN 21 98). Sein diesbezügliches Aussageverhalten bzw. seine Ausführungen im Parteivortrag zeigen deutlich auf, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an diesbezüglich geltende Regeln zu halten (vgl. pag.