15 siv noch ausfällig (pag. 04, PEN 21 98). Das individuelle Empfinden des Beschuldigten, eine staatliche Massnahme, als unverhältnismässig oder grundrechtswidrig einzustufen, rechtfertigt ferner nicht die Nichtbefolgung dieser Massnahmen, und offenbart gleichzeitig die eher egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, die zur Tat geführt haben. Das Verschulden des Beschuldigten ist gesamthaft als sehr leicht zu betrachten und die Kammer erachtet eine Busse von CHF 250.00 als angemessen.