BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in PEN 21 98 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00.