92 IV 4 [alle zu aArt. 48]). Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden. Diese fehlende Transparenz zeichnet das der Busse zugrunde liegende sog. Geldsummensystem gegenüber dem Tagessatzsystem aus (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 208). Eine Widerhandlung gemäss Art. 9 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft.