16. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Das Gericht muss gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (vgl. dazu BGE 119 IV 330, E. 3; 101 IV 16; 92 IV 4 [alle zu aArt.