14 lich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für einen Dritten nicht erkennen, dass die betreffende Person Sicherheitspersonal darstellt und befugt wäre, mit Busse sanktionierte Weisungen zu erteilen. Dass der Beschuldigte die Eigenschaft als Sicherheitsorgan von D.________ nicht rügte, ist mithin irrelevant, zumal dies von einem Laien nicht erwartet werden kann (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60, pag. 152). D.________ gilt demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BSTG nicht als Sicherheitsorgan, sodass er gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst.