Es muss demnach eine klare Unterscheidung zwischen dem Zug-/Kontrollpersonal und dem Sicherheitsdienst – worunter gemäss Botschaft auch besonders ausgebildetes Zugpersonal fallen kann – bzw. der Transportpolizei getroffen werden. Auch wenn D.________ als Sicherheitsorgan zu qualifizieren wäre, wäre seine Anschrift als «Chef Kundenbegleitung» gemäss Art. 9 Abs. 2 VST für die Identifizierbarkeit als solches gegen aussen ungenügend gewesen. Hieraus lässt sich näm-