gelt, dass als Sicherheitsorgane auch Zugbegleiter zu gelten hätten. Im Weiteren ist den Erläuterungen zur Covid-19 Verordnung besondere Lage – wie voranstehend ausgeführt – ausdrücklich zu entnehmen, dass Personal, welches die Fahrausweise kontrolliert, weniger weitgehende Kompetenzen hat als die Sicherheitsorgane gemäss BGST. Es muss demnach eine klare Unterscheidung zwischen dem Zug-/Kontrollpersonal und dem Sicherheitsdienst – worunter gemäss Botschaft auch besonders ausgebildetes Zugpersonal fallen kann – bzw. der Transportpolizei getroffen werden.