mieren, den Reisekomfort sicherstellen, Fahrausweise kontrollieren, aktiv und kompetent in Störungsfällen unterstützen und Sicherheitsstandards umsetzen). Dass D.________ darüber hinausgehende Sicherheitsaufgaben wahrnimmt und er hierfür eine besondere Ausbildung absolviert hätte, ist weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen. Würde man vorliegend eine Doppelfunktion bejahen, so würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass jede/r Zugbegleiter/in als Sicherheitsorgan zu gelten hätte und einem solchen/einer solchen die entsprechenden Kompetenzen gemäss BGST zukommen würden, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann. Andernfalls hätte der Gesetzgeber explizit gere-