Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunktion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist. Das Eingreifen bei Fahrstörungen oder bei Auseinandersetzungen zwischen Passagieren fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Zugbegleiters und gründet nicht auf einer speziellen Ausbildung im Sicherheitsbereich (vgl. https://company.sbb.ch/de/jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mituns/bahnberufe/ be- rufsbild-kundenbegleiterin.html, wonach Zugbegleiter aktuell und persönlich infor-