Art. 2 Abs. 2 BGST zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunktion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist.