13 Regelung würde den örtlichen, zeitlichen und Arten der Bedürfnisse optimal Rechnung getragen (BBl 2010 89, S. 900). In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 11.08.2021, S. 4/33) wurde weiter ausgeführt, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal gestützt auf die vorgenannte Verordnung Personen ohne Maske dazu auffordern kann, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen.