Gestützt auf die Aussagen von D.________ kämen ihm nebst der Ticketkontrolle auch Sicherheitsaufgaben zu (pag. 120 Z. 5 ff.). Demnach nehme er eine Doppelfunktion wahr und sei damit als Sicherheitsorgan im Sinne des BGST zu qualifizieren. Ein durchschnittlicher Fahrgast würde ohne Weiteres davon ausgehen, dass insbesondere der «Chef Kundenbegleitung» auch mit Sicherheitsaufgaben betraut sei. Der Beschuldigte habe dies sodann auch nicht in Frage gestellt.