__ als Sicherheitsorgan im Sinne des BGST zu qualifizieren und er durch seine Uniform und seine Beschriftung «Chef Kundenbegleitung» für den Beschuldigten «erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraut» gewesen sei (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60, pag. 152 f.). Aus den Materialien gehe hervor, dass nebst der Transportpolizei mit ausschliesslich sicherheitsdienstlichen Funktionen auch besonders ausgebildetes Betriebs- oder Fahrpersonal unter den Anwendungsbereich des BGST fallen würden (Parlamentarische Initiative BGST, BBl 2020 891 ff., 900). Gestützt auf die Aussagen von D.___