BGST die Maskenpflicht durchzusetzen. D.________ führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, in welcher Funktion er unterwegs gewesen sei, aus, dass er Chef Kundenbegleitung sei. Er habe die Ticketkontrolle am besagten Abend vorgenommen (pag. 120 Z. 2 ff.). Zu seinem Arbeitsauftrag würden auch Sicherheitsaufgaben gehören. Darunter würden fahrdienstliche Angelegenheiten fallen, so bspw. das Reagieren bei Störungen oder das Intervenieren bei Streitigkeiten zwischen Passagieren (pag. 120 Z. 5 ff.). Er habe zudem ein Namensschild getragen, auf welchem «Chef Kundenbegleitung SBB» vermerkt gewesen sei (pag.