Zugbegleiter ist und nicht – im Gegensatz zur voranstehenden Konstellation – per se dem Sicherheitsdienst angehört, ist zu prüfen, ob er dennoch als eine erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraute Person bzw. als Sicherheitsorgan zu gelten hat und damit in den Geltungsbereich des BGST fällt (Art. 2 Abs. 2 BGST, Art. 9 Abs. 2 VST). Lediglich bei einer entsprechenden Qualifikation wäre D.________ berechtigt gewesen gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 3a Abs. 1 der Covid-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Art. 9 Abs. 1 BGST die Maskenpflicht durchzusetzen.