12 15.1.2 Zugbegleiter D.________ (PEN 21 60) Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 stützt sich die Anklage wegen Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr auf Art. 9 Abs. 1 BGST. Da D.________ Zugbegleiter ist und nicht – im Gegensatz zur voranstehenden Konstellation – per se dem Sicherheitsdienst angehört, ist zu prüfen, ob er dennoch als eine erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraute Person bzw. als Sicherheitsorgan zu gelten hat und damit in den Geltungsbereich des BGST fällt (Art. 2 Abs. 2 BGST, Art. 9 Abs. 2 VST).