Ein Nichtwissen schützt zudem nicht vor Strafe. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge der Widerhandlung gegen das BGST durch Missachtung der Weisungen des Sicherheitsdienstes, begangen am 5. Januar 2021, zwischen ca. 18:35 und 18:45 Uhr, im Zug Nr. 16668, auf der Zugstrecke zwischen I.________ und J.________, schuldig zu sprechen.