Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Aufforderung und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Der Beschuldigte weigerte sich die Maskenpflicht einzuhalten. Damit entsprach es seinem direkten Willen, diese Anweisung nicht zu befolgen. Nicht entscheidend ist, dass der Beschuldigte der Überzeugung war, dass Verstösse gegen die Maskenpflicht zum Tatzeitpunkt (noch) nicht sanktioniert wurden. Dies, weil der Beschuldigte nicht gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage, sondern gestützt auf das BGST gebüsst wird. Ein Nichtwissen schützt zudem nicht vor Strafe.