a oder Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt, handelte er der rechtmässigen Anordnung der erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 der Covid-19- Verordnung besondere Lage zuwieder. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.