f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 200 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die beiden Angehörigen des Sicherheitsdienstes am 5. Januar 2021 vorschriftsgemäss als solche zu erkennen gaben (Art. 9 Abs. 2 VST). Dies, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, dass die Vorgenannten in schwarzer Vollmontur und nicht in blau, wie die gewöhnliche Polizei, gekleidet gewesen seien und sich diese mit Personalnummern ausgewiesen hätten (pag. 113 Z. 36 ff.). Die Maskenpflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst.