Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr erlaubt es, die Verkehrsbetriebe ohne weitere Einschränkungen offen zu halten und stellt somit ein vergleichsweise mildes Mittel zur Eindämmung der Pandemie dar. In Bezug auf die Zumutbarkeit fällt besonders ins Gewicht, dass für Personen, denen das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, eine Ausnahme vorgesehen wurde. Der Umstand, dass solche Gründe auf Nachfrage nachzuweisen sind, mag für die Betroffenen mit einer gewissen Umständlichkeit verbunden sein.