Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 205 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60 pag. 156 f.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanzen fällt ins Gewicht, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskenpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und dabei die Verfassungsmässigkeit der Maskenpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [