Covid-19-Verordnung besondere Lage machte der Beschuldigte weiter geltend, dass diese rechtswidrig sei, da das Recht auf Leben, die persönliche Freiheit, die Bewegungsfreiheit und die Menschenwürde verletzt würden bzw. Eingriffe in diese Grundrechte nicht verhältnismässig seien. Die Vorinstanzen haben sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinandergesetzt, ob die vom Bundesrat in der Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordnete Maskenpflicht grundrechtskonform sei und haben dies bejaht. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag.