14. Verletzung verfassungsmässiger Rechte Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der gesetzlichen Grundlage der Maskenpflicht bzw. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG i.V.m. Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage machte der Beschuldigte weiter geltend, dass diese rechtswidrig sei, da das Recht auf Leben, die persönliche Freiheit, die Bewegungsfreiheit und die Menschenwürde verletzt würden bzw. Eingriffe in diese Grundrechte nicht verhältnismässig seien.