9 Bst. a Ziff. 2 EpG eine besondere Gefährdung für die öffentliche Gesundheit dar (Urteil BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 205). Ergänzend kann zudem festgehalten werden, dass das Bundesgericht seit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits zahlreiche kantonale Erlasse überprüft hat, die sich auf diese Verordnung stützten. In keinem Entscheid wurde dabei in Frage gestellt, dass die Covid-19-Pandemie ab dem Frühjahr 2020 in der Schweiz eine besondere Lage ausgelöst hat.