Den durch das BAG verlässlich dokumentierten Fallzahlen liess sich zudem zweifelsfrei eine zunehmende Verbreitung des Virus erkennen, sodass auf eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr geschlossen werden kann. Zudem führt – wie die Vorinstanzen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend feststellten – im Gegensatz zur saisonalen Grippewelle eine Covid-19- Erkrankung zu einer erhöhten Mortalität und stellt damit im Sinne von Art. 6 Abs. 1