204; S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60 pag. 203). Auch hat sich im Verlaufe der Pandemie gezeigt, dass die Vollzugsorgane ohne Ergreifen von entsprechenden Massanehmen nicht mehr in der Lage sind bzw. zum gegebenen Zeitpunkt waren, die Verbreitung der Krankheit zu verhüten bzw. zu bekämpfen. Den durch das BAG verlässlich dokumentierten Fallzahlen liess sich zudem zweifelsfrei eine zunehmende Verbreitung des Virus erkennen, sodass auf eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr geschlossen werden kann.