Offenkundigkeit liegt nämlich dann vor, wenn die Kenntnis von einer Tatsache entweder zum Alltagswissen gehört, sie leicht von jedermann recherchiert werden kann oder durch anerkannte wissenschaftliche Forschung als erwiesen gelten darf (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 139 N 35). Die Vorinstanzen führten diesbezüglich zutreffend aus, dass die Qualifikation des Ausmasses der Covid-19-Krankheit als Pandemie leicht recherchiert werden kann und insbesondere die Webseite des BAG als leicht zugängliche und verlässliche Quelle und damit als allgemeinkundig zu gelten hat (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 204;