Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung (pag. 301) deutet die Begründung der Vorinstanzen hinsichtlich des Vorliegens der besonderen Lage auf keine unsichere Beweislage hin. Dies zumal es als offenkundige Tatsache zu betrachten ist, dass es sich beim Ausmass der Covid-19-Krankheit um eine Pandemie handelt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Offenkundigkeit liegt nämlich dann vor, wenn die Kenntnis von einer Tatsache entweder zum Alltagswissen gehört, sie leicht von jedermann recherchiert werden kann oder durch anerkannte wissenschaftliche Forschung als erwiesen gelten darf (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 139 N 35).