Demnach erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass es sich bei Covid-19 um eine von Mensch zu Mensch übertragbare Krankheit gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG handelt, welche gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft wurde (WHO/Europa | Ausbruch der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) - WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung (pag. 301) deutet die Begründung der Vorinstanzen hinsichtlich des Vorliegens der besonderen Lage auf keine unsichere Beweislage hin.