der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98 pag. 203 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60 pag. 154 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Demnach erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass es sich bei Covid-19 um eine von Mensch zu Mensch übertragbare Krankheit gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG handelt, welche gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft wurde (WHO/Europa | Ausbruch der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) - WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie).