303 f.). Der Beschuldigte brachte erstinstanzlich vor, dass er von der Maskentragpflicht ausgenommen sei, weil er aus «besonderen Gründen» keine Gesichtsmaske habe tragen können. Das von ihm eingereichte Sach- und Rechtsattest beschränkte sich auf nichtmedizinische Gründe. Er berief sich lediglich in allgemeiner Weise auf die Grundrechte (pag. 117 PEN 21 98; pag. 136 PEN 21 60; vgl. S. 11 f. des erstinstanzlichen Urteils PEN 21 60, pag. 157 f.). Oberinstanzlich machte der Beschuldigte hierzu keine weiteren Ausführungen.