11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in rechtlicher Hinsicht sinngemäss und zusammengefasst vor, dass eine Bestrafung über Art. 9 Abs. 1 BGST zur Durchsetzung der Maskenpflicht nichtig und rechtswidrig sei (pag. 302). Es bestehe keine besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101), sodass auch eine Maskenpflicht nicht rechtmässig sei (pag. 300). Im Weiteren sei eine Maskenpflicht nicht verhältnismässig und verletzte die Menschenwürde, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit (pag. 303 f.).