Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nachfolgend ist die Kammer demnach nicht gehalten jedes einzelne Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung zu prüfen, weshalb sie sich bei ihrer Überprüfung auf Folgendes beschränkt: Die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST;